Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV 2011§ 30 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/30#abs-1 (1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/30#abs-2 (2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/30#abs-2a (2a) Bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/30#abs-3 (3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/30#abs-4 (4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/30#abs-5 (5) Bei Ausgabe roter Versicherungskennzeichen oder roter Versicherungsplaketten sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/30#abs-6 (6) Im Zentralen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die über die Verwendung bestimmt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/30#abs-7 (7) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch diese im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/30#abs-8 (8) Im Zentralen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 7 bezeichneten Fahrzeugdaten zu speichern.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/30#abs-9 (9) Im Zentralen Fahrzeugregister sind Hinweise auf Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen
zu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens sowie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem abhandengekommenen Gegenstand gefahndet wird und dass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b bis d oder einer Versicherungsplakette diese nicht vor deren Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden dürfen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen (Teil I und Teil II) ist jeweils die Dokumentennummer zu speichern. Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer eingetragen, ist auch diese zu speichern.